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VR2 2025 60

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-03-25 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Das Ehepaar A.C._____ und B.C._____ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in A._____. Der Ehemann ist selbständig erwerbender Landwirt, die Ehefrau arbeitet als Lehrerin. In der Steuererklärung 2023 deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von CHF 41'989.00 (Kanton) bzw. CHF 42'003.00 (Bund) sowie ein steuerbares Vermögen von CHF 821'462.00. Mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom 22. August 2025 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) ein steuerbares Einkommen von CHF 66'200.00 (Kanton) bzw. CHF 66'700.00 (Bund) sowie ein steuerbares Vermögen von CHF 832'800.00 (Kanton) bzw. CHF 824'600.00 (Gemeinde), satzbestimmend CHF 835'500.00. Die Steuerpflichtigen beantragten mit Einsprache vom

9. September 2025 den Verzicht auf bestimmte Aufrechnungen. Mit Einspracheentscheiden vom 24. September 2025 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf CHF 51'300.00 (Kanton) bzw. CHF 52'500.00 (Bund) fest, das steuerbare Vermögen auf CHF 821'900.00 (Kanton) bzw. CHF 813'800.00 (Gemeinde), satzbestimmend CHF 824'600.00. B. B.C._____ und A.C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhoben am

23. Oktober 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Entscheid der Steuerbehörde sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zu berichtigen, alternativ an die Steuerbehörde zurückzuweisen. C. Der Instruktionsrichter legte mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 fest, der fristgerecht bezahlt wurde. D. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführer hielten mit Replik vom 9. Januar 2026 an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Auf die umstrittenen Punkte und die Argumentationen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 3 / 10 gutgeheissen, teilweise aber abgewiesen und somit die mit Veranlagungsverfügungen vom 22. August 2025 vorgenommenen Aufrechnungen teilweise bestätigt hat. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 140 Abs. 1 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 139 Abs. 1 StG [BR 720.000]; Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG [BR 370.100]). Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Das Obergericht des Kantons Graubünden entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Der Streitgegenstand beträgt vorliegend gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin CHF 1'038.00. Eine Fünferbesetzung ist nicht vorgeschrieben. Der Entscheid ergeht daher einzelrichterlich. 1.3. Nach der teilweisen Gutheissung der Einsprache und dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von CHF 600.00 für Naturalbezug für die Mutter (vgl. Vernehmlassung Ziff. III.B.2) verbleiben aufgrund der beschwerdeführerischen Anträge noch folgende streitigen Punkte: • Privatanteil Fahrzeug (CHF 1'800.00) • Kosten für Traktorprüfung der Kinder (CHF 830.00) • Kosten für auswärtige Verpflegung (CHF 1'200.00). 2. Privatanteil Fahrzeug 2.1. Die Beschwerdeführer besitzen nach eigenen Angaben zwei Personenfahrzeuge, wovon eines für Privates und die berufliche Tätigkeit der Ehefrau benutzt werde, das andere ausschliesslich für den landwirtschaftlichen Betrieb. In der Veranlagungsverfügung wurden Autokosten von CHF 3'001.00 aufgerechnet, nämlich für jedes Auto je CHF 1'800.00, abzüglich der verbuchten Kosten von CHF 599.00. In der Einsprache (vgl. act. B.18) hatten die Beschwerdeführer die Aufrechnung von CHF 1'800.00 für ein Auto anerkannt. Hingegen würden sämtliche Kosten für das zweite Auto von der Ehefrau bezahlt und nicht dem Betrieb belastet, weshalb für dieses Fahrzeug kein Privatanteil aufgerechnet werden dürfe. Im Einspracheentscheid wurde von der Aufrechnung

E. 3.1 In der Veranlagung wurden CHF 924.00 aufgerechnet für in der Erfolgsrechnung unter verschiedenen Konten verbuchte Kosten für Kurse und Prüfungen. In der Einsprache machten die Beschwerdeführer geltend, es handle sich dabei um Kosten für die Traktorprüfung der Kinder, damit diese auf dem Betrieb mithelfen könnten. Es seien daher nicht private Kosten. Gemäss Einspracheentscheid handelt es sich hingegen um private Lebenshaltungskosten. Ausbildungskosten für Kinder seien mit den Kinderabzügen abgegolten.

E. 3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, da die Kinder aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers auf dem Betrieb mithelfen müssten, sei es unabdingbar, dass sie die Traktorprüfung machten, zumal für die Erreichung ihrer Grundstücke Strassen befahren werden müssten. Die Tochter fahre Traktor für den Betrieb und für nichts anderes. Es seien daher CHF 830.00 für die Traktorprüfung mit Anhänger den Betriebskosten anzurechnen. Dazu werden Belege für Kurs- und Prüfungskosten für die Tochter vorgelegt (vgl. act. B.13). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es sei löblich, dass die Kinder zu Hause auf dem Landwirtschaftsbetrieb mithelfen würden. Das habe aber nicht zur Folge, dass Ausbildungskosten für die eigenen Kinder geschäftsmässig begründete Aufwendungen darstellten.

E. 3.3 hiervor). Unter den konkreten Umständen erscheint es für den Landwirtschaftsbetrieb nützlich, wenn die Tochter Traktor fahren kann. Eine Traktorprüfung gehört auch nicht zu den Kosten der normalen Grundausbildung für Kinder und Jugendliche, die mit dem Kinderabzug abgegolten werden. Vielmehr erscheint als glaubhaft, dass die Tochter die Prüfung im Hinblick darauf absolviert hat, dass sie dem Vater im Betrieb mithelfen kann. Damit erscheinen die Kosten als für den Betrieb nützlich und damit geschäftsmässig begründet. Dass die Tochter die Ausbildung allenfalls auch später oder ausserhalb des Betriebs nutzbar machen kann, schliesst die geschäftsmässige Begründetheit nicht aus (vgl. Erwägung 3.3 hiervor).

E. 3.4 Vorliegend ergibt sich nicht aus den Akten, ob die Tochter des Beschwerdeführers im Betrieb angestellt ist. Unabhängig davon hat aber der Beschwerdeführer die streitigen Kosten in seiner Betriebsrechnung verbucht und offensichtlich auch bezahlt. Jedenfalls bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor, der Beschwerdeführer habe die Kosten gar nicht bezahlt. Sie bestreitet auch nicht, dass die Tochter im Betrieb mithilft. Für die geschäftsmässige Begründetheit eines Aufwandes ist nicht erforderlich, dass die Ausgabe für den Betrieb geradezu notwendig ist; es genügt, dass sie damit im Zusammenhang steht (vgl. Erwägung

E. 3.5 Die Beschwerde ist also in Bezug auf die Kosten der Traktorprüfung gutzuheissen und der Betrag von CHF 830.00 vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. 4. Auswärtige Verpflegungskosten

E. 4 / 10 für das zweite Fahrzeug abgesehen, an der Aufrechnung für das erste Fahrzeug aber festgehalten. 2.2. In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, das erste Auto werde ausschliesslich für den Betrieb genutzt. Niemand wolle es als Privatauto nutzen, da es von Mist und Dreck voll werde und entsprechend rieche. Die in der Buchhaltung des Betriebs ausgewiesenen Kosten CHF 598.90 im Privatverbrauch würden entstehen, wenn der Beschwerdeführer mit dem Auto der Beschwerdeführerin ab und zu private Fahrten mache. 2.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss Merkblatt N 1/2007 der ESTV sei für jedes auch privat genutzte Geschäftsfahrzeug ein Privatanteil von CHF 1'800.00 geschuldet. Da das Fahrzeug der Beschwerdeführerin für die Berufsfahrten für die unselbständige Erwerbstätigkeit genutzt werde, sei davon auszugehen, dass das auf dem Betrieb vorhandene Fahrzeug zeitweise für private Fahrten genutzt werde. In der Replik führen die Beschwerdeführer aus, der zu 56 % krankgeschriebene Beschwerdeführer könne knapp den Betrieb am Laufen halten. Für Arztbesuche und andere private Fahrten benütze er das Auto der Beschwerdeführerin, was gut möglich sei, da trotz deren beruflicher Tätigkeit das Auto oft zu Hause stehe. Umgekehrt würde die Beschwerdeführerin ihr Auto gelegentlich auch für betriebliche Fahrten verwenden. Der Einfachheit halber sei das eine Fahrzeug über den Betrieb, das andere privat abzurechnen, sonst müsste das private Auto auch über den Betrieb abgerechnet werden. 2.4. Der steuerbare Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 lit. a und b DBG; Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 lit. a und b StG). Dazu gehören auch Naturalbezüge für private Zwecke (Privatentnahmen; vgl. Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG; Art. 8 Abs. 1 StHG [SR 642.14]). Für deren Bewertung hat die Eidg. Steuerverwaltung das Merkblatt N 1/2007 über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern herausgegeben, welche Pauschalbeträge nennt. Diese stellen Durchschnittswerte dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann (Vorbemerkungen lit. b). Auf dieses Merkblatt (bzw. das Vorgängermerkblatt 1/2001) stellt auch die Rechtsprechung ab (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_755/2013 vom 4. Juli 2013 E. 2.4.1 und 2C_452/2009 vom 4. Dezember 2009

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin arbeitet als Lehrerin in B._____. In der Steuererklärung hatte sie als Berufsauslagen Fahrkosten für Privatauto von CHF 3'780.00 (Bund: CHF 3'200.00) deklariert (30 km x 180 Tage à CHF 0.70), ferner auswärtige Verpflegungskosten von CHF 1'200.00 (80 Tage à CHF 15.00) (vgl. act. C.3). In den Veranlagungsverfügungen wurden die Verpflegungskosten anerkannt, als Fahrkosten hingegen nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt mit der Begründung, deren Benützung sei zumutbar. In der Einsprache hatten die Beschwerdeführer vorgebracht, die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei nicht zumutbar; die Fahrt mit dem Auto betrage 8 Minuten, diejenige mit dem öffentlichen Verkehr aber 47 Minuten, wobei sie den Arbeitsweg unter Umständen vier Mal pro Tag zurücklegen müsse. Nebst der Mithilfe für ihren kranken Mann auf

E. 4.2 Die Beschwerdeführer beantragen, sowohl die Fahrzeugkosten als auch die auswärtige Verpflegung abzuziehen. Sie reichen einen Stundenplan ein, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an vier Tagen pro Woche Unterricht gibt, wovon an zwei Tagen am Vormittag bis 11.50 Uhr und am Nachmittag ab 13.30 Uhr (vgl. act. B.14). Die Beschwerdegegnerin macht in der Vernehmlassung geltend, da die Fahrzeit mit dem Auto nur 8 Minuten betrage, könne die Beschwerdeführerin über Mittag nach Hause fahren. Aus dem Stundenplan sei ersichtlich, dass die Mittagspause mindestens von 11.50 Uhr bis 13.30 Uhr (100 Minuten) dauere; es verbliebe ihr eine Aufenthaltsdauer zu Hause von mindestens 70 Minuten. In der Replik führen die Beschwerdeführer aus, die Arbeitszeit ende nicht mit dem Ende der Schullektion; nachher müsse noch das Klassenzimmer aufgeräumt (bis mindestens 12.15 Uhr) und für den Nachmittag um 13.00 Uhr mit der Vorbereitung im Klassenzimmer begonnen werden. Über Mittag treffe die Beschwerdeführerin zudem Absprachen mit Kollegen. Würde sie stattdessen nach Hause fahren, kämen CHF 1'680.00 als Fahrkosten hinzu (80 x 30 km à CHF 0.70).

E. 4.3 Die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte können im Umfang von CHF 15.00 pro Arbeitstag abgezogen werden (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG; Art. 10a Abs. 1 lit. a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung [ABzStG; BR 720.015]). Auch im Bund ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. a und Anhang Ziff. 1a Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) ein Abzug von CHF 15.00 für auswärtige Verpflegung zulässig, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Nach der vom Bundesgericht (Urteil 2P.254/2002 vom 12. Mai 2003 E. 3.4) bestätigten Praxis der Steuerbehörden des Kantons Graubünden ist es in der Regel zumutbar, sich zu Hause zu verpflegen, wenn für das Mittagessen zu Hause inkl. Hin- und Rückweg nicht mehr als 90 Minuten benötigt werden, wobei die Aufenthaltsdauer am Mittagstisch mindestens 30 Minuten betragen soll.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat für 80 Tage (2 Tage mal 40 Schulwochen) den Verpflegungsabzug geltend gemacht. Geht man von den Präsenzzeiten gemäss Stundenplan aus, hat sie an den zwei Arbeitstagen eine Mittagspause von 100 Minuten. Es erscheint als plausibel, dass eine Lehrerin auch nach dem Ende bzw. vor dem Beginn der Lektion präsent sein muss. Ob das gerade bis 12.15 bzw. ab

E. 4.5 Die Beschwerde ist also in Bezug auf die Verpflegungskosten gutzuheissen und ein zusätzlicher Abzug von CHF 1'200.00 zuzulassen. 5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das steuerbare Einkommen gegenüber den Einspracheentscheiden um CHF 2'630.00 (CHF 600.00 [Erwägung 1.3 hiervor] + CHF 830.00 [Erwägung 3.5 hiervor] + CHF 1'200.00 [Erwägung 4.5 hiervor]) zu reduzieren. Das entspricht einem Obsiegen der Beschwerdeführer im Umfang von ca. 60 %. Entsprechend sind die Kosten zu verlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin bringt allerdings vor, die Beschwerdeführer hätten erst im Beschwerdeverfahren den Nachweis erbracht, dass 2023 keine Tiere für den Privatgebrauch geschlachtet worden seien, was kostenmässig zu berücksichtigen sei (vgl. Vernehmlassung Ziff. III.B.2). Indessen wurde bereits in der Einsprache geltend gemacht, die Mutter wohne selbständig in einem eigenen Haushalt. Weshalb einer selbständig wohnenden Person ein Naturalbezug aus dem Betrieb der Beschwerdeführer anzurechnen sei, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und es kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, im Einspracheverfahren keine Beweismittel eingereicht zu haben, dass keine Tiere geschlachtet wurden.

E. 5 / 10 E. 2.2.1). Gemäss diesem Merkblatt Ziff. 5 kann der Privatanteil an den Autokosten entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden. Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufzuteilen. Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist pro Monat 0.9 % des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber CHF 150.00 zu deklarieren, pro Jahr somit CHF 1'800.00, was dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Betrag entspricht. 2.5. Diese Pauschale setzt allerdings voraus, dass das Fahrzeug zum Teil privat genutzt wird. Nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Beweislastregel von Art. 8 ZGB sind steuerbegründende Tatsachen durch die Steuerverwaltung, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen (vgl. BGE 151 II 11 E. 2.2.2, 148 II 285 E. 3.1.3, 146 II 6 E. 4.2, 144 II 427 E. 8.3.1, 142 II 488 E. 3.8.2 und 140 II 248 E. 3.5). Wenn allerdings ausreichende Hinweise auf das Vorliegen steuerpflichtiger Elemente vorliegen, obliegt es erneut dem Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen und die Beweislast für die Tatsache zu tragen, die seine Befreiung rechtfertigt (vgl. BGE 147 II 338 E. 3.2 und 146 II 6 E. 4.2). Das gilt aufgrund der Mitwirkungspflicht insbesondere für Sachverhalte, welche die Steuerpflichtigen besser kennen als die Steuerbehörden. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein auf einem Landwirtschaftsbetrieb befindliches Fahrzeug gelegentlich auch für private Fahrten benützt wird. Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sein soll, private Fahrten zu unternehmen, wirkt wenig glaubhaft, wenn er gleichzeitig Kosten für private Fahrten (wenn auch mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin) geltend macht. Da die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben ihr Fahrzeug für ihre auswärtige Berufsausübung benötigt, ist davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug nicht immer auf dem Betrieb zur Verfügung steht. Es mag verständlich sein, dass die Beschwerdeführer nicht ein Fahrtenbuch führen über die Verwendung ihrer Fahrzeuge. Sie müssen dann aber die Konsequenzen tragen, indem die ausschliesslich betriebliche Verwendung des Fahrzeugs nicht als nachgewiesen gelten kann. 2.6. Die Beschwerde ist also in Bezug auf die Kosten des Privatanteils am Auto abzuweisen.

E. 6 / 10 3. Kosten Traktorprüfung

E. 7 / 10 Abs. 1 lit. j DBG bzw. Art. 36 Abs. 1 lit. o StG als allgemeine Abzüge zulässig sind. Dabei handelt es sich um die Kosten, welche der Steuerpflichtige selber bezahlt, nicht sein Arbeitgeber.

E. 8 / 10 dem Landwirtschaftsbetrieb sei ihr diese lange Fahrtzeit nicht zumutbar (vgl. act. B.15). Im Einspracheentscheid wurden die Fahrtkosten mit dem Fahrzeug im Umfang von CHF 3'780.00 anerkannt (Bund: CHF 3'200.00), dafür die Kosten für die auswärtige Verpflegung (CHF 1'200.00) gestrichen.

E. 9 / 10 13.00 Uhr nötig ist, erscheint demgegenüber fraglich. Zutreffend ist hingegen, dass die Rückkehr nach Hause Auswirkungen auf die Fahrkosten hätte: Die Distanz zwischen A._____ und B._____ beträgt rund 15 km. In der Berechnung der Fahrtkosten hat die Beschwerdeführerin 180 Tage à 30 km berechnet, also pro Tag nur einmal Hin- und Rückfahrt. Würde sie nun an den 80 Tagen, für welche sie die Verpflegungskosten geltend gemacht hat, auch über Mittag nach Hause fahren, ergäben sich zusätzlich 80 mal 30 km notwendige Fahrten, was einen zusätzlichen Fahrkostenabzug von CHF 1'680.00 zur Folge hätte. Im Bund wäre zwar der Abzug insgesamt auf CHF 3'200.00 pro Jahr begrenzt (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der für das Steuerjahr 2023 geltenden Fassung), was aber im Ergebnis keine Rolle spielt, da der Steuerbetrag ohnehin CHF 0.00 beträgt (vgl. Einspracheentscheid direkte Bundessteuer, act. B.5). Im Kanton wäre aber dieser zusätzliche Abzug anzuerkennen (Art. 31 Abs. 1 lit. a StG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 21 18 vom 16. Juni 2021 E. 3.1). Das wäre für den Fiskus insgesamt nachteiliger als die Anerkennung der Verpflegungskosten.

E. 10 / 10 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2023 auf CHF 48'670.00 (Kanton) bzw. CHF 49'870.00 (Bund) festgesetzt.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 285.00 Total CHF 1’285.00 gehen im Umfang von 60 %, ausmachend CHF 771.00, zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und im Umfang von 40 %, ausmachend CHF 514.00, zulasten von A.C._____ und B.C._____ und werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 986.00 wird A.C._____ und B.C._____ zurückerstattet.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 24. Februar 2026 mitgeteilt am 11. März 2026 Referenz VR2 25 60 Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Seiler, Vorsitz Aktuarin Hemmi Parteien A.C._____ B.C._____ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Abteilung Rechnungswesen, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern (2023)

2 / 10 Sachverhalt A. Das Ehepaar A.C._____ und B.C._____ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in A._____. Der Ehemann ist selbständig erwerbender Landwirt, die Ehefrau arbeitet als Lehrerin. In der Steuererklärung 2023 deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von CHF 41'989.00 (Kanton) bzw. CHF 42'003.00 (Bund) sowie ein steuerbares Vermögen von CHF 821'462.00. Mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom 22. August 2025 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) ein steuerbares Einkommen von CHF 66'200.00 (Kanton) bzw. CHF 66'700.00 (Bund) sowie ein steuerbares Vermögen von CHF 832'800.00 (Kanton) bzw. CHF 824'600.00 (Gemeinde), satzbestimmend CHF 835'500.00. Die Steuerpflichtigen beantragten mit Einsprache vom

9. September 2025 den Verzicht auf bestimmte Aufrechnungen. Mit Einspracheentscheiden vom 24. September 2025 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf CHF 51'300.00 (Kanton) bzw. CHF 52'500.00 (Bund) fest, das steuerbare Vermögen auf CHF 821'900.00 (Kanton) bzw. CHF 813'800.00 (Gemeinde), satzbestimmend CHF 824'600.00. B. B.C._____ und A.C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhoben am

23. Oktober 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Entscheid der Steuerbehörde sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zu berichtigen, alternativ an die Steuerbehörde zurückzuweisen. C. Der Instruktionsrichter legte mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 fest, der fristgerecht bezahlt wurde. D. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführer hielten mit Replik vom 9. Januar 2026 an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Auf die umstrittenen Punkte und die Argumentationen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide vom 24. September 2025 betreffend Kantonssteuern und direkte Bundessteuer 2023, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer teilweise

3 / 10 gutgeheissen, teilweise aber abgewiesen und somit die mit Veranlagungsverfügungen vom 22. August 2025 vorgenommenen Aufrechnungen teilweise bestätigt hat. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 140 Abs. 1 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 139 Abs. 1 StG [BR 720.000]; Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG [BR 370.100]). Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Das Obergericht des Kantons Graubünden entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Der Streitgegenstand beträgt vorliegend gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin CHF 1'038.00. Eine Fünferbesetzung ist nicht vorgeschrieben. Der Entscheid ergeht daher einzelrichterlich. 1.3. Nach der teilweisen Gutheissung der Einsprache und dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von CHF 600.00 für Naturalbezug für die Mutter (vgl. Vernehmlassung Ziff. III.B.2) verbleiben aufgrund der beschwerdeführerischen Anträge noch folgende streitigen Punkte: • Privatanteil Fahrzeug (CHF 1'800.00) • Kosten für Traktorprüfung der Kinder (CHF 830.00) • Kosten für auswärtige Verpflegung (CHF 1'200.00). 2. Privatanteil Fahrzeug 2.1. Die Beschwerdeführer besitzen nach eigenen Angaben zwei Personenfahrzeuge, wovon eines für Privates und die berufliche Tätigkeit der Ehefrau benutzt werde, das andere ausschliesslich für den landwirtschaftlichen Betrieb. In der Veranlagungsverfügung wurden Autokosten von CHF 3'001.00 aufgerechnet, nämlich für jedes Auto je CHF 1'800.00, abzüglich der verbuchten Kosten von CHF 599.00. In der Einsprache (vgl. act. B.18) hatten die Beschwerdeführer die Aufrechnung von CHF 1'800.00 für ein Auto anerkannt. Hingegen würden sämtliche Kosten für das zweite Auto von der Ehefrau bezahlt und nicht dem Betrieb belastet, weshalb für dieses Fahrzeug kein Privatanteil aufgerechnet werden dürfe. Im Einspracheentscheid wurde von der Aufrechnung

4 / 10 für das zweite Fahrzeug abgesehen, an der Aufrechnung für das erste Fahrzeug aber festgehalten. 2.2. In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, das erste Auto werde ausschliesslich für den Betrieb genutzt. Niemand wolle es als Privatauto nutzen, da es von Mist und Dreck voll werde und entsprechend rieche. Die in der Buchhaltung des Betriebs ausgewiesenen Kosten CHF 598.90 im Privatverbrauch würden entstehen, wenn der Beschwerdeführer mit dem Auto der Beschwerdeführerin ab und zu private Fahrten mache. 2.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss Merkblatt N 1/2007 der ESTV sei für jedes auch privat genutzte Geschäftsfahrzeug ein Privatanteil von CHF 1'800.00 geschuldet. Da das Fahrzeug der Beschwerdeführerin für die Berufsfahrten für die unselbständige Erwerbstätigkeit genutzt werde, sei davon auszugehen, dass das auf dem Betrieb vorhandene Fahrzeug zeitweise für private Fahrten genutzt werde. In der Replik führen die Beschwerdeführer aus, der zu 56 % krankgeschriebene Beschwerdeführer könne knapp den Betrieb am Laufen halten. Für Arztbesuche und andere private Fahrten benütze er das Auto der Beschwerdeführerin, was gut möglich sei, da trotz deren beruflicher Tätigkeit das Auto oft zu Hause stehe. Umgekehrt würde die Beschwerdeführerin ihr Auto gelegentlich auch für betriebliche Fahrten verwenden. Der Einfachheit halber sei das eine Fahrzeug über den Betrieb, das andere privat abzurechnen, sonst müsste das private Auto auch über den Betrieb abgerechnet werden. 2.4. Der steuerbare Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 lit. a und b DBG; Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 lit. a und b StG). Dazu gehören auch Naturalbezüge für private Zwecke (Privatentnahmen; vgl. Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG; Art. 8 Abs. 1 StHG [SR 642.14]). Für deren Bewertung hat die Eidg. Steuerverwaltung das Merkblatt N 1/2007 über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern herausgegeben, welche Pauschalbeträge nennt. Diese stellen Durchschnittswerte dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann (Vorbemerkungen lit. b). Auf dieses Merkblatt (bzw. das Vorgängermerkblatt 1/2001) stellt auch die Rechtsprechung ab (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_755/2013 vom 4. Juli 2013 E. 2.4.1 und 2C_452/2009 vom 4. Dezember 2009

5 / 10 E. 2.2.1). Gemäss diesem Merkblatt Ziff. 5 kann der Privatanteil an den Autokosten entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden. Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufzuteilen. Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist pro Monat 0.9 % des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber CHF 150.00 zu deklarieren, pro Jahr somit CHF 1'800.00, was dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Betrag entspricht. 2.5. Diese Pauschale setzt allerdings voraus, dass das Fahrzeug zum Teil privat genutzt wird. Nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Beweislastregel von Art. 8 ZGB sind steuerbegründende Tatsachen durch die Steuerverwaltung, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen (vgl. BGE 151 II 11 E. 2.2.2, 148 II 285 E. 3.1.3, 146 II 6 E. 4.2, 144 II 427 E. 8.3.1, 142 II 488 E. 3.8.2 und 140 II 248 E. 3.5). Wenn allerdings ausreichende Hinweise auf das Vorliegen steuerpflichtiger Elemente vorliegen, obliegt es erneut dem Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen und die Beweislast für die Tatsache zu tragen, die seine Befreiung rechtfertigt (vgl. BGE 147 II 338 E. 3.2 und 146 II 6 E. 4.2). Das gilt aufgrund der Mitwirkungspflicht insbesondere für Sachverhalte, welche die Steuerpflichtigen besser kennen als die Steuerbehörden. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein auf einem Landwirtschaftsbetrieb befindliches Fahrzeug gelegentlich auch für private Fahrten benützt wird. Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sein soll, private Fahrten zu unternehmen, wirkt wenig glaubhaft, wenn er gleichzeitig Kosten für private Fahrten (wenn auch mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin) geltend macht. Da die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben ihr Fahrzeug für ihre auswärtige Berufsausübung benötigt, ist davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug nicht immer auf dem Betrieb zur Verfügung steht. Es mag verständlich sein, dass die Beschwerdeführer nicht ein Fahrtenbuch führen über die Verwendung ihrer Fahrzeuge. Sie müssen dann aber die Konsequenzen tragen, indem die ausschliesslich betriebliche Verwendung des Fahrzeugs nicht als nachgewiesen gelten kann. 2.6. Die Beschwerde ist also in Bezug auf die Kosten des Privatanteils am Auto abzuweisen.

6 / 10 3. Kosten Traktorprüfung 3.1. In der Veranlagung wurden CHF 924.00 aufgerechnet für in der Erfolgsrechnung unter verschiedenen Konten verbuchte Kosten für Kurse und Prüfungen. In der Einsprache machten die Beschwerdeführer geltend, es handle sich dabei um Kosten für die Traktorprüfung der Kinder, damit diese auf dem Betrieb mithelfen könnten. Es seien daher nicht private Kosten. Gemäss Einspracheentscheid handelt es sich hingegen um private Lebenshaltungskosten. Ausbildungskosten für Kinder seien mit den Kinderabzügen abgegolten. 3.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, da die Kinder aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers auf dem Betrieb mithelfen müssten, sei es unabdingbar, dass sie die Traktorprüfung machten, zumal für die Erreichung ihrer Grundstücke Strassen befahren werden müssten. Die Tochter fahre Traktor für den Betrieb und für nichts anderes. Es seien daher CHF 830.00 für die Traktorprüfung mit Anhänger den Betriebskosten anzurechnen. Dazu werden Belege für Kurs- und Prüfungskosten für die Tochter vorgelegt (vgl. act. B.13). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es sei löblich, dass die Kinder zu Hause auf dem Landwirtschaftsbetrieb mithelfen würden. Das habe aber nicht zur Folge, dass Ausbildungskosten für die eigenen Kinder geschäftsmässig begründete Aufwendungen darstellten. 3.3. Als geschäftsmässig begründet gelten nach der Rechtsprechung Aufwendungen dann, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3c und 113 lb 114 E. 2c). Alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. BGE 142 II 488 E. 3.6.8 m.H.). In diesem Sinne kann es auch geschäftsmässig begründet sein, wenn ein Unternehmen für seine Mitarbeiter eine Ausbildung bezahlt, welche für die geschäftlichen Zwecke von Nutzen sein kann. Dass die Ausbildung dem Mitarbeiter auch für seine weitere Tätigkeit von Nutzen sein kann, schliesst die geschäftsmässige Begründetheit nicht aus. Davon zu unterscheiden sind die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, welche gemäss Art. 33

7 / 10 Abs. 1 lit. j DBG bzw. Art. 36 Abs. 1 lit. o StG als allgemeine Abzüge zulässig sind. Dabei handelt es sich um die Kosten, welche der Steuerpflichtige selber bezahlt, nicht sein Arbeitgeber. 3.4. Vorliegend ergibt sich nicht aus den Akten, ob die Tochter des Beschwerdeführers im Betrieb angestellt ist. Unabhängig davon hat aber der Beschwerdeführer die streitigen Kosten in seiner Betriebsrechnung verbucht und offensichtlich auch bezahlt. Jedenfalls bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor, der Beschwerdeführer habe die Kosten gar nicht bezahlt. Sie bestreitet auch nicht, dass die Tochter im Betrieb mithilft. Für die geschäftsmässige Begründetheit eines Aufwandes ist nicht erforderlich, dass die Ausgabe für den Betrieb geradezu notwendig ist; es genügt, dass sie damit im Zusammenhang steht (vgl. Erwägung 3.3 hiervor). Unter den konkreten Umständen erscheint es für den Landwirtschaftsbetrieb nützlich, wenn die Tochter Traktor fahren kann. Eine Traktorprüfung gehört auch nicht zu den Kosten der normalen Grundausbildung für Kinder und Jugendliche, die mit dem Kinderabzug abgegolten werden. Vielmehr erscheint als glaubhaft, dass die Tochter die Prüfung im Hinblick darauf absolviert hat, dass sie dem Vater im Betrieb mithelfen kann. Damit erscheinen die Kosten als für den Betrieb nützlich und damit geschäftsmässig begründet. Dass die Tochter die Ausbildung allenfalls auch später oder ausserhalb des Betriebs nutzbar machen kann, schliesst die geschäftsmässige Begründetheit nicht aus (vgl. Erwägung 3.3 hiervor). 3.5. Die Beschwerde ist also in Bezug auf die Kosten der Traktorprüfung gutzuheissen und der Betrag von CHF 830.00 vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. 4. Auswärtige Verpflegungskosten 4.1. Die Beschwerdeführerin arbeitet als Lehrerin in B._____. In der Steuererklärung hatte sie als Berufsauslagen Fahrkosten für Privatauto von CHF 3'780.00 (Bund: CHF 3'200.00) deklariert (30 km x 180 Tage à CHF 0.70), ferner auswärtige Verpflegungskosten von CHF 1'200.00 (80 Tage à CHF 15.00) (vgl. act. C.3). In den Veranlagungsverfügungen wurden die Verpflegungskosten anerkannt, als Fahrkosten hingegen nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt mit der Begründung, deren Benützung sei zumutbar. In der Einsprache hatten die Beschwerdeführer vorgebracht, die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei nicht zumutbar; die Fahrt mit dem Auto betrage 8 Minuten, diejenige mit dem öffentlichen Verkehr aber 47 Minuten, wobei sie den Arbeitsweg unter Umständen vier Mal pro Tag zurücklegen müsse. Nebst der Mithilfe für ihren kranken Mann auf

8 / 10 dem Landwirtschaftsbetrieb sei ihr diese lange Fahrtzeit nicht zumutbar (vgl. act. B.15). Im Einspracheentscheid wurden die Fahrtkosten mit dem Fahrzeug im Umfang von CHF 3'780.00 anerkannt (Bund: CHF 3'200.00), dafür die Kosten für die auswärtige Verpflegung (CHF 1'200.00) gestrichen. 4.2. Die Beschwerdeführer beantragen, sowohl die Fahrzeugkosten als auch die auswärtige Verpflegung abzuziehen. Sie reichen einen Stundenplan ein, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an vier Tagen pro Woche Unterricht gibt, wovon an zwei Tagen am Vormittag bis 11.50 Uhr und am Nachmittag ab 13.30 Uhr (vgl. act. B.14). Die Beschwerdegegnerin macht in der Vernehmlassung geltend, da die Fahrzeit mit dem Auto nur 8 Minuten betrage, könne die Beschwerdeführerin über Mittag nach Hause fahren. Aus dem Stundenplan sei ersichtlich, dass die Mittagspause mindestens von 11.50 Uhr bis 13.30 Uhr (100 Minuten) dauere; es verbliebe ihr eine Aufenthaltsdauer zu Hause von mindestens 70 Minuten. In der Replik führen die Beschwerdeführer aus, die Arbeitszeit ende nicht mit dem Ende der Schullektion; nachher müsse noch das Klassenzimmer aufgeräumt (bis mindestens 12.15 Uhr) und für den Nachmittag um 13.00 Uhr mit der Vorbereitung im Klassenzimmer begonnen werden. Über Mittag treffe die Beschwerdeführerin zudem Absprachen mit Kollegen. Würde sie stattdessen nach Hause fahren, kämen CHF 1'680.00 als Fahrkosten hinzu (80 x 30 km à CHF 0.70). 4.3. Die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte können im Umfang von CHF 15.00 pro Arbeitstag abgezogen werden (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG; Art. 10a Abs. 1 lit. a Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung [ABzStG; BR 720.015]). Auch im Bund ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. a und Anhang Ziff. 1a Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) ein Abzug von CHF 15.00 für auswärtige Verpflegung zulässig, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Nach der vom Bundesgericht (Urteil 2P.254/2002 vom 12. Mai 2003 E. 3.4) bestätigten Praxis der Steuerbehörden des Kantons Graubünden ist es in der Regel zumutbar, sich zu Hause zu verpflegen, wenn für das Mittagessen zu Hause inkl. Hin- und Rückweg nicht mehr als 90 Minuten benötigt werden, wobei die Aufenthaltsdauer am Mittagstisch mindestens 30 Minuten betragen soll. 4.4. Die Beschwerdeführerin hat für 80 Tage (2 Tage mal 40 Schulwochen) den Verpflegungsabzug geltend gemacht. Geht man von den Präsenzzeiten gemäss Stundenplan aus, hat sie an den zwei Arbeitstagen eine Mittagspause von 100 Minuten. Es erscheint als plausibel, dass eine Lehrerin auch nach dem Ende bzw. vor dem Beginn der Lektion präsent sein muss. Ob das gerade bis 12.15 bzw. ab

9 / 10 13.00 Uhr nötig ist, erscheint demgegenüber fraglich. Zutreffend ist hingegen, dass die Rückkehr nach Hause Auswirkungen auf die Fahrkosten hätte: Die Distanz zwischen A._____ und B._____ beträgt rund 15 km. In der Berechnung der Fahrtkosten hat die Beschwerdeführerin 180 Tage à 30 km berechnet, also pro Tag nur einmal Hin- und Rückfahrt. Würde sie nun an den 80 Tagen, für welche sie die Verpflegungskosten geltend gemacht hat, auch über Mittag nach Hause fahren, ergäben sich zusätzlich 80 mal 30 km notwendige Fahrten, was einen zusätzlichen Fahrkostenabzug von CHF 1'680.00 zur Folge hätte. Im Bund wäre zwar der Abzug insgesamt auf CHF 3'200.00 pro Jahr begrenzt (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der für das Steuerjahr 2023 geltenden Fassung), was aber im Ergebnis keine Rolle spielt, da der Steuerbetrag ohnehin CHF 0.00 beträgt (vgl. Einspracheentscheid direkte Bundessteuer, act. B.5). Im Kanton wäre aber dieser zusätzliche Abzug anzuerkennen (Art. 31 Abs. 1 lit. a StG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 21 18 vom 16. Juni 2021 E. 3.1). Das wäre für den Fiskus insgesamt nachteiliger als die Anerkennung der Verpflegungskosten. 4.5. Die Beschwerde ist also in Bezug auf die Verpflegungskosten gutzuheissen und ein zusätzlicher Abzug von CHF 1'200.00 zuzulassen. 5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das steuerbare Einkommen gegenüber den Einspracheentscheiden um CHF 2'630.00 (CHF 600.00 [Erwägung 1.3 hiervor] + CHF 830.00 [Erwägung 3.5 hiervor] + CHF 1'200.00 [Erwägung 4.5 hiervor]) zu reduzieren. Das entspricht einem Obsiegen der Beschwerdeführer im Umfang von ca. 60 %. Entsprechend sind die Kosten zu verlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin bringt allerdings vor, die Beschwerdeführer hätten erst im Beschwerdeverfahren den Nachweis erbracht, dass 2023 keine Tiere für den Privatgebrauch geschlachtet worden seien, was kostenmässig zu berücksichtigen sei (vgl. Vernehmlassung Ziff. III.B.2). Indessen wurde bereits in der Einsprache geltend gemacht, die Mutter wohne selbständig in einem eigenen Haushalt. Weshalb einer selbständig wohnenden Person ein Naturalbezug aus dem Betrieb der Beschwerdeführer anzurechnen sei, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und es kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, im Einspracheverfahren keine Beweismittel eingereicht zu haben, dass keine Tiere geschlachtet wurden.

10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2023 auf CHF 48'670.00 (Kanton) bzw. CHF 49'870.00 (Bund) festgesetzt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 285.00 Total CHF 1’285.00 gehen im Umfang von 60 %, ausmachend CHF 771.00, zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und im Umfang von 40 %, ausmachend CHF 514.00, zulasten von A.C._____ und B.C._____ und werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 986.00 wird A.C._____ und B.C._____ zurückerstattet. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]